Satzung

Satzung des Feuerwehrvereins Dünzlau


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Dünzlau e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Ingolstadt-Dünzlau.
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Ingolstadt-Dünzlau,
insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.


§ 3 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können sein:
1. Feuerwehrdienstleistende ( aktive Mitglieder),
2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende ( passive Mitglieder),
3. Kinder unter 12 Jahren,
4. fördernde Mitglieder,
5. Ehrenmitglieder.
(2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven
Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten.
Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge
oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich
als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere
Verdienste erworben habe

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Sie soll ihren Wohnsitz
in Ingolstadt-Dünzlau haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein.
(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige
müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe
anzugeben. Erworben wird die Mitgliedschaft mit Bestätigung darüber, dass die Beitrittserklärung
angenommen ist.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen und abstimmenden
Mitglieder.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitglieds,
2. durch Austritt,
3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
4. durch Ausschluss.
(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn
es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Mahnung,
die auch wirksam ist, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, muss mit eingeschriebenem
Brief an die letzte dem Verein mitgeteilte Mitgliederanschrift gerichtet sein. Die Streichung darf erst
beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen
sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss
des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen
unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich
gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
Der betroffenen Person ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das
Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von
einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung
rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung
vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit die
Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Vereinsausschuss und die Mitgliederversammlung.


§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern
1. der bzw. dem Vorsitzenden,
2. der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer,
4. Kassenwart,
5. der Kommandantin bzw. dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit sie bzw. er
dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Nrn. 1 bis 4 gewählt wird,
(2) Die unter Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Vorstandsmitglieder und die Mitglieder des Ausschusses
(außer dem Jugendsprecher/in) werden von der Mitgliederversammlung aus der Mitte der
volljährigen Mitglieder auf sechs Jahre gewählt. Die bzw. der Vorsitzende ist in geheimer
Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur
Neuwahl im Amt.
(3) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein,
durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten
Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können
jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

§ 9 Vereinsausschuss

(1) Der Vereinsausschuss besteht aus den Mitgliedern des Vorstands, 4 Beisitzern und die
Jugendsprecherin bzw. dem Jugendsprecher der Jugendfeuerwehr.
Ständige Beisitzer im Vereinsausschuss sind die stellvertretende Schriftführerin bzw. der
stellvertretende Schriftführer und der stellvertretende Kassenwart.
Insoweit verringert sich die Anzahl der zu wählenden Beisitzer um diese 2 Sitze.
(2) Die Beisitzer werden zusammen mit den Mitgliedern des Vorstands auf die gleiche Dauer durch
die Mitgliederversammlung gewählt.
(3) Aufgabe des Vereinsausschusses ist es, den Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten zu
beraten.
(4) Der Vereinsausschuss wird durch die bzw. den Vorsitzenden, im Falle ihrer, bzw. seiner
Verhinderung durch die bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden, geleite

(5) Die Mitglieder des Vereinsausschusses haben bei den Ausschusssitzungen Sitz und Stimme. Über den Verlauf der Sitzung und über die gefassten Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
(6) Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.


§ 10 Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung
anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. 1.Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung.
2. 2.Einberufung der Mitgliederversammlung,
3. 3.Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
4. 4.Verwaltung des Vereinsvermögens,
5. 5.Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
6. 6.Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
7. 7.Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.
(2) Die bzw. der Vorsitzende oder die bzw. der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit
einem weiteren Mitglied des Vorstands den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte
mit einem Betrag über 500 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt
hat.


§ 11 Sitzung des Vorstandes

(1) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder von der bzw. dem Vorsitzenden, bei ihrer bzw.
seiner Verhinderung von der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch
mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung
leitenden Vorstandsmitglieds.
(2) Über die Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit
der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis
enthalten.


§ 12 Kassenführung

(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen
und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu
erstellen. Zahlungen über 500.-- Euro dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen der bzw.
des Vorsitzenden oder – bei deren bzw. dessen Verhinderung – der bzw. des stellvertretenden
Vorsitzenden geleistet werden.                                                                                                                                                                 (3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfern, die jeweils auf sechs Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 13 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung,
Entlastung des Vorstands,
2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, des Ausschusses und der
Kassenprüferinnen und Kassenprüfer,
4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands,
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss
die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder
wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe
vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
(3) Jede Mitgliederversammlung wird von der bzw. dem Vorsitzenden, bei ihrer bzw. seiner
Verhinderung von der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen, schriftlich einberufen.
Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt mitgeteilte
und bekannte Mitgliederanschrift.
Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei der
bzw. dem Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der
Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliedersammlung.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von der bzw. dem Vorsitzenden, bei ihrer bzw. seiner
Verhinderung von der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs
und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied - auch Ehrenmitglied - stimmberechtigt, welches
bereits das 16. Lebensjahr vollendet hat. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung.
Bei Beschlussunfähigkeit ist die bzw. der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine
neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlussfähig                                                                              (3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der
Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen
erforderlich.
(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von der bzw. dem Vorsitzenden als
Versammlungsleitung festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn
ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der bzw.
dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl
der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder, die Person der Versammlungsleitung, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die
Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Waren in der Versammlung
mehrere Personen als Versammlungsleitung tätig, unterzeichnet die letzte dieser Personen die ganze
Niederschrift.
(6) Die bzw. der Vorsitzende kann weitere Personen, Behörden und Organisationen einladen und
ihnen in der Versammlung das Wort erteilen.


§ 15 Ehrungen an Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das
Feuerwehrwesen erworben haben, können:

1. Ehrendiplome oder Ehrennadeln u.ä.
2. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.

§ 16 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit
oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Kath.
Filialkirchenstiftung Dünzlau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung am 11.06.2022 in Kraft.